Aktuelles
Rechtsverordnung der Gemeinde Küssaberg zur Festlegung der Sperrzeit (Sperrzeitverordnung)
Aufgrund von § 18 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert am 07.September 2007 (BGBl. I, S. 2246) in Verbindung mit § 1 Abs. 5 und § 11 der Verordnung der Landesregierung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung-GastVO) in der Fassung vom 18. Februar 1991 (GBl. S. 195, ber. 1992 GBI. S.227), zuletzt geändert am 10. November 2009 (GBl. S. 671), und § 44 Abs. 3 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert am 04.05.2009 (GBl. S. 185), hat der Gemeinderat der Gemeinde Küssaberg am 08. März 2010 folgende Rechtsverordnung beschlossen:
§ 1
Festlegung der Sperrzeit
(1)
Die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt in Küssaberg um 2.00 Uhr. In der Nacht zum Samstag und in der Nacht zum Sonntag beginnt die Sperrzeit um 3.00 Uhr. Sie endet jeweils um 6 Uhr.
(2)
In der Nacht zum 01. Januar, in der Nacht zum Schmutzigen Donnerstag, in der Nacht zum Freitag nach dem Schmutzigen Donnerstag, in der Nacht zum Fastnachtsdienstag und in der Nacht zum 01. Mai beginnt die Sperrzeit um 03.00 Uhr.
(3)
Für Gaststätten im Freien und für gastronomische Bereiche von Gaststätten im Freien gelten gesonderte Regelungen, die Vorrang vor den Regelungen dieser Sperrzeitverordnung haben.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung vom 19. Januar 2001 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Rechtsverordnung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Rechtsverordnung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Rechtsverordnung verletzt worden sind.
Küssaberg, den 09. März 2010
gez. Alexander Fink
Bürgermeister
11.03.2010