Mitteilung des Einwohnermeldeamtes zum Widerspruchsrecht gegen die Übermittlung von Daten aus dem Melderegister

Mitteilung der Gemeinde Küssaberg

Sollten Sie der Datenübermittlung bereits in der Vergangenheit widersprochen haben, brauchen Sie uns dies nicht erneut mitzuteilen.

  • Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen, u.a. 
    Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes  darf die Meldebehörde Parteien und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist.
    Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. 
    Von Ihrem Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe dieser Daten können Sie jederzeit Gebrauch machen.


  • Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläe
    Nach § 50 Abs. 2  Bundesmeldegesetz darf die Meldebehörde Alters- und Ehejubilare an Presse und Rundfunk zum Zwecke der Veröffentlichung mitteilen. Veröffentlicht werden Vor- und Familienname, Doktorgrad, Anschriften, sowie Art und Tag des Jubiläums. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
    Die Meldebehörde übermittelt darüber hinaus gemäß § 12 der Meldeverordnung dem Staatsministerium zur Ehrung von Alters- und Ehejubilaren durch den Ministerpräsidenten Daten der Jubilarinnen und Jubilare aus dem Melderegister. Mitgeteilt werden Vor- und Familienname, Doktorgrad, Geschlecht, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
    Der Widerspruch sollte jeweils spätestens bis zum 05. des Vormonats eingereicht werden.


  • Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
    Die Meldebehörde übermittelt die in § 42 Bundesmeldegesetz, § 6 des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes zum Bundesmeldegesetz und § 18 Meldeverordnung aufgeführten Daten der Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft an die betreffenden Religionsgesellschaften.
    Die Datenübermittlung umfasst auch die Familienangehörigen (Ehegatten, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern), die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft angehören. Die Datenübermittlung umfasst zum Beispiel Angaben zu Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht und derzeitige Anschriften.
    Die Familienangehörigen haben gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten, die für Zwecke des Steuererhebungsrechtes benötigt werden. Diese Zweckbindung wird der öffentlich-rechtlichen Gesellschaft als Datenempfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
    Von Ihrem Widerspruchsrecht gegen die Weitergabe dieser Daten können  Sie jederzeit Gebrauch machen.


Einwohner, die von den genannten Datenübermittlungen betroffen sind, haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Der Widerspruch ist jeweils beim Bürgermeisteramt Küssaberg, Bürgerservice, Gemeindezentrum 1, 79790 Küssaberg, oder per Mail: an buergerservice@kuessaberg.de einzureichen. Bei einem Widerspruch werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch gilt jeweils bis zum Widerruf.

Sollten Sie der Datenübermittlung bereits in der Vergangenheit widersprochen haben, brauchen Sie uns dies nicht erneut mitzuteilen.